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Panel 2: Verständliche Gesetzestexte – verschiedene Aspekte der Textarbeit

Text und Kontext – Möglichkeiten und Grenzen einer Algorithmisierung der Gesetzessprache

 

Margrit Seckelmann

24. November 2021

urn:nbn.de:hbz:38-541471

 


Open Access PDF-Download from USB Journals, Zeitschrift für Europäische Rechtslinguistik


1 Renaissance der Rechtslinguistik? – Zur Einleitung

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Die Rechtslinguistik erfährt in diesen Tagen eine ungeahnte Renaissance. Wissenschaft­lerin­nen und Gesetzesredakteure sind dabei, der Frage nachzugehen, inwieweit formalisierte Codes wie derjenige der „Leichten Sprache“ eine Brückenfunktion von der natürlichen Sprache zur – Zitat – „maschinell verarbeitbaren“ Sprache einnehmen könne (Rumpe et al. 2021: 10). Diese Vorstellung entstammt einer Kurzstudie von Rumpe und seinem Lehrstuhl­team (Software Engineering, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen) für das Nationale E-Government-Zentrum in Deutschland. Die Autoren erhalten Unterstützung von Djeffal (Recht, Wissenschaft und Technologie, Technische Universität München), der zusam­men mit Horst ebenfalls eine Studie für das Nationale E-Government-Zentrum ange­fertigt hat (Djeffal/Horst 2021). Beide NEGZ-Kurzstudien sind von dem Wunsch getragen, die Komplexität von Rechtstexten so reduzieren zu können, dass sprachliche Zeichen eindeutig belegt werden, um sie dann zu Bausteinen von Algorithmen zu machen, ein sich selbst voll­ziehendes Recht – der alte Traum der Kybernetik feiert fröhliche Urständ.

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Schaut man sich die konkreten Vorschläge jedoch an und klopft sie auf ihre Realisierbarkeit ab, so ändert sich das Bild leider dramatisch. Denn die Vorstellung, die Leichte Sprache nehme einem quasi die Arbeit der Komplexitätsreduktion ab, ist leider etwas utopisch. Wäre dem so, hätte man gleichsam das Ei des Kolumbus gefunden, denn alle Bundesbehörden haben spätestens seit dem 23. September 2020 ihr Informationsangebot im Internet zumin­dest in den wesentlichen Teilen in Leichter Sprache anzubieten.1 Die Leichte Sprache folgt einem festen Regelwerk.2 Diese Parallelität scheint die Autor*innen dazu verführt zu haben, bei allen Unterschieden (Seckelmann 2020: 160 ff.) eine Übertragbarkeit anzunehmen. Das mag viel­leicht sogar so sein, aber das Schwierige hierbei ist der Weg, nicht das Ziel.

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Die Vorstellung, Recht lasse sich gleichsam auf einen allgemeinverständlichen, einfachen Code reduzieren, ist jedoch bislang ihren Beweis in der Realität schuldig geblieben (und die frühen, mit veranschaulichenden Bildern arbeitenden, Werke wie der Sachsenspiegel stehen vor dem Problem, was bei einem Auseinanderfallen gilt: Der Text oder das Bild? Hierauf werde ich weiter unten eingehen).

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Die Übertragung von Gesetzestexten in Leichte Sprache sieht sich vor allem mit dem Problem konfrontiert, dass es keinen Text ohne Kontext gibt (Hildebrand 2020; Seckelmann 2021: 261). Auch uns fehlt heute das Kontextwissen, das für das zutref­fende Verstehen einer rechtlichen Bestimmung notwendig ist. Ich nenne jetzt ein Beispiel für die Notwendigkeit des Kontextes für das Verstehen von Texten, das auch uns heute an unsere Grenzen bringen dürfte. So hätte den preußischen Beamten zu Beginn des 19. Jahrhun­derts die Verwendung einer falschen Grußformel vor der Unterschrift zumindest das Ende der Karriere, bei Majes­tätsbeleidigung sogar weit Schlimmeres, erwartet (und für die öster­reichi­schen Beamten dieser Zeit dürfte nichts anderes gelten). Die preußischen Beamten um 1810 kannten daher genau die Unterschiede zwischen den Abstufungsformen der ab­schließenden Grußformel, also zwischen „allerunterthänigst, unterthänigster, unterthäniger, gehor­samster, ganz gehor­samer, gehorsamer, ergebenster, dienstergebener, dienstwilliger“3 und wussten, dass das Präfix „aller-“ den „[k]önigliche[n] Personen“ vorbehalten war.4 Auf uns, die wir nicht mehr den sog. Kurial- oder Kanzleystil (Margreiter 2013: 657) verwenden, wirken diese Formeln eher kurios5, wenngleich es natürlich auch heute noch protokollarische Ratgeber6 gibt.

 

2 Formale Codes als Basis einer „Programmierbarkeit“ von Recht?

2.1 Kontext und textual communities

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Dass wir überhaupt über die Grußformeln im frühen 19. Jahrhundert Bescheid wissen, liegt an der Erfindung des Buchdrucks. Seither müssen sich nicht mehr – wie in den mittelalter­lichen Klöstern bei der Abschrift und Verlesung von Handschriften – in „textual commu­nities […] Sprecher und Hörer in einer Gesprächssituation mit der Aussage immer sogleich über die Gelingensbedingungen des Gesagten verständigen […] (und sei es durch einen Oktroi derje­nigen, die die Kontrolle über die richtige Interpretation der Texte ausüben)“ (Vesting 2013: 57). Die letztgenannte Situation hat der Zeichentheoretiker Eco (1982) in seinem Roman „Der Name der Rose“ anschaulich beschrieben.

 

2.2 Erklärendes Recht?

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Der Buchdruck sollte eigentlich eine Spracherleichterung verbreiten, nämlich die Bibel­über­setzung Luthers, der diese bekanntlich „dem Volk auf’s Maul schauend“ vor­nahm, um die Bibellektüre und -interpretation nicht mehr nur einem Expertenzirkel, dem Lateinisch sprechenden Klerus, vorzubehalten. Denn das römische Recht, das letztlich schon seit dem Zwölftafelgesetz von 450 v. Chr. ein Schriftrecht war,7 war im Mittelalter zugunsten einer verstärkt oralen Traditionskultur unter Experten verdrängt worden – von berühmten Aus­nahmen wie dem Sachsen- und dem Schwabenspiegel abgesehen, die als Volks­rechtsbücher konzipiert waren (Röhl 2005: 277).

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Ich lasse die Frage erklärenden Rechts einmal beiseite, die unter dem Stichwort „lex iubeat, non doceat“ verhandelt wird.8 Ich weise nur darauf hin, dass jede Erklärung auch immer wieder einen neuen Code bedeutet und man sich früher oder später die Frage stellen muss, ob jetzt eigentlich der Originaltext oder aber die Erklärung der rechtsverbindliche Text ist. Wir kennen die Probleme verschiedener Nuancen in verschiedenen offiziellen Sprachen aus den Rechtstexten der EU.

 

2.3 Rechtssprache zwischen Fachsprachlichkeit und Verständlichkeitspostulat

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Ich möchte diese Frage aus Platzgründen hier nicht weiter verfolgen und komme zu einem weiteren Gesichtspunkt, den ich für das hiesige Problem für den entscheidenden halte: der Frage, ob es einen Rechtstext ohne Kontext geben kann. Denn beim Recht handelt es sich um eine hochkomplexe Sprache, die zugleich eine Fachsprache ist, zugleich aber mit dem nor­ma­tiven Postulat der Allgemeinverständlichkeit daherkommt. Beide Aspekte können natür­lich miteinander in Konflikt kommen. Hierzu ein Beispiel: Oftmals geht es den Bürgern, wenn sie zum ersten Mal in Berührung mit dem Recht kommen, wie dem berühmten Mann, der auf einer Weinversteigerung in Trier seinem Bekannten zuwinken wollte und nicht wusste, dass er durch seine Geste das entscheidende Gebot auf erkleckliche Mengen Wein abgab. Dieser Fall, der auf Isay zurückgeht, wird in der deutschen Juristenausbildung benutzt, um das Problem des Erklärungsbewusstseins zu erläutern, also eine Situation, in der man mit einer Geste einer moralischen Norm genügen will (Begrüßung des Bekannten) und nicht weiß, dass man zugleich eine rechtliche Handlung vornimmt (Isay 1899: 25).

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Ein anderes Beispiel für die Notwendigkeit des Wissens um den Kontext, das uns allen geläufig ist, findet sich in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG. Sein Text lautet bekanntlich „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Jemand, der den Kontext nicht kennt, würde dieses wahrschein­lich für eine deskriptive Aussage halten. Dort, wo sie steht, handelt es sich jedoch um eine präskriptive Aussage,9 die durch den Satz 2 weiter konkretisiert wird: „Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

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Die Komplexität der Rechtssprache zwischen Fachsprache und allgemeinverständlicher Sprache, die zugleich eine Vielzahl performativer Akte kennt, ist für Nichtjuristen immer wieder verstörend. Seit der Aufklärung wird daher immer wieder das Postulat einer allge­meinverständlichen Rechtssprache formuliert. Hegel schrieb es seiner Rechts­philosophie der Tyrannei zu, dass sie die Unverständlichkeit von Recht als Machtmittel missbrauche. So habe der Tyrann Dionysius von Syracus die Gesetzestafeln so hoch aufgehängt, dass man sie allenfalls mit großer Mühe lesen könne (Hegel 1821: 215). Auch wenn die meisten Quellen als Akteur stattdessen den römischen Imperator Caligula nennen (Schott 1984: 192),10 hat „Hegels Anliegen […] nichts von seiner Aktualität verloren“. In den Worten des Rechts­histo­rikers Schott heißt die Forderung an den Gesetzgeber seither „Herunterhängen!“ (Schott 1984: 192).

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Doch wie hängt man komplexe Rechtstexte gleichsam herunter? Und wie soll das im Zeichen der „Digitalisierung“ der Gesetzessprache geschehen? Es ist fast schon zynisch, wenn in diesem Zusammenhang auf die „Leichte Sprache“ verwiesen wird. Denn dieser geht es um Verständlichkeit, nicht um eine bessere Verarbeitbarkeit des „Codes“ durch Maschinen. Allerdings können uns Erkenntnisse aus der Überführung von Gesetzestexten in „Leichte Sprache“ dabei helfen, die Probleme der Übertragung der Rechtssprache in eine relativ streng formalisierte Sprache zu erkennen.

 

2.4 „Algorithmenkompatibilität“ von Gesetzestexten?

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Ich skizziere nachfolgend einige Gesichtspunkte hierzu. Dabei werde ich zunächst kurz etwas zur Multi-Adressaten-Problematik der Rechtssprache sagen und mich danach dem Unter­schied zwischen Maschinenverständlichkeit und Allgemeinverständlichkeit zuwenden.

 

2.4.1 Multi-Adressaten-Probleme der Gesetzessprache

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In den allermeisten Fällen hat man es im Recht mit Multi-Adressaten-Problematiken zu tun. Das gilt nicht nur für Verwaltungsakte mit Drittwirkung. Es gilt auch und erst recht für Gesetze, also für abstrakt-generelle Normen. Diese richten sich an ganz unterschiedliche Empfängergruppen: ein Fachpublikum in Verwaltung und Rechtsprechung und das „Staats­volk“, also an juristische Laien. Und damit bin ich bei dem für mich entscheidenden Aspekt, der eine Algorithmisierung der Rechtssprache hemmt, nämlich die Sprachlichkeit von Recht. Nochmals: Rechtssprache ist eine Fachsprache, die zugleich den Anspruch hat – und im demokratischen Rechtsstaat auch haben muss –, von allen verstanden werden zu können. Sie muss also allgemeinverständlich und gleichzeitig präzise sein. Das heißt, und das werden die Mitarbeiter von Gesetzgebungsreferaten nur zu gut kennen, einer kaum aufzulösenden Para­doxie unterworfen. In einigen Fällen kann man dieser Paradoxie dadurch beikommen, dass man entlang der jeweils geregelten Problematik differenziert: So ist das Recht der Fi­nanz­marktaufsicht beispielsweise nicht so formuliert, dass es jeder Bürger ohne Einar­beitung sofort verstehen kann. Auch eine solche Differenzierung hat aber, das gebe ich gerne zu, ihre Tücken. Denn eine ausgesprochene Fachsprachlichkeit kann die Entstehung von „Graube­reichen“ begünstigen: Findige Marktteilnehmer machen sich die nur von Experten zu durch­dringenden Regelungen zunutze in der Hoffnung, damit durchzukommen, weil es so viele Experten und Expertinnen eben nicht gibt – ich nenne nur das Stichwort „Wirecard-Skandal“.

 

2.4.2 Übersetzungswissenschaft und Verständlichkeitsforschung

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Legistinnen und Legisten kennen diese Probleme zur allzu gut. Sie wissen um den Unter­schied zwischen den normativen Postulaten der Exaktheit und Allgemeinverständlichkeit. Was mich an den eingangs zitierten aktuellen deutschen Debatten stört, ist der Umstand, dass dieses verschleiert wird.

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Die Übersetzungswissenschaft fragt daher in Texten, in denen mehrere Ebenen eine Rolle spielen (vor allem Form/Ausdruck und Inhalt), welche dieser Textebenen im Vordergrund steht und primär zu übersetzen ist:11 Während bei einem Gedicht der Ausdruck im Vorder­grund steht und gewisse Freiheiten bei der Textgenauigkeit in Kauf genommen werden, ist es bei Gesetzestexten genau andersherum. Aber auch dieses Vorgehen stößt bei der Über­setzung in „Leichte Sprache“ an seine Grenzen.

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Eines der weiteren Probleme „Leichter Sprache“ ist dasjenige, über das die Verständlich­keitsforschung informiert:12 Was „leicht“ zu verstehen ist, kann von verschie­denen Hörer- bzw. Lesergruppen unterschiedlich beurteilt werden. Zum einen kann man lesend kom­plexere Sätze erfassen als hörend – die „Leichte Sprache“ ist vor allem eine Lese­sprache. Zum anderen aber empfinden Angehörige einer sprachlichen Fachgruppe wie die Jurist*in­nen oft­mals einen recht abstrakten Text als gut zu verstehen, während sehr kleintei­lige Beschrei­bungen für sie eher beschwerlich sind, für Nicht-Angehörige dieser Fachgruppe, die die abstrakten Begriffe nicht kontextgenau erfassen können, ist es eher andersherum.

 

2.4.3 Unterschiede zwischen „Maschinenverständlichkeit“ und Allgemeinverständlichkeit

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Ich komme zu meinem letzten Punkt. Unabhängig von der Frage nach der Natur des geregel­ten Bereichs richten sich kommunikative Akte in einer Fachsprache wie der Gesetzes­sprache immer mindestens an drei Empfänger: die Bürger, die Verwaltung und die Gerichte, die den Vollzug der Normen zu überprüfen haben. Wenn sie sich jetzt noch „an Maschinen richten“ sollen, also „maschinenlesbar“ sein sollen, werden die Anforderungen noch komplexer oder geraten gleichsam in eine höhere Potenz: Ein Zeichen soll sozusagen immer auch für einen – und zwar nur einen – Lebenssachverhalt stehen. Das erfordert natürlich eine radikale Simplifizierung, die weit über die Abstraktion hinausgeht, die in Rechtsnormen bereits jetzt schon vorgenommen wird. Zugleich aber muss sie viel konkreter sein – ein „digitales preußisches Landrecht“ (Seckelmann 2021) ist zu befürchten.

 

3 Fazit

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Ich ziehe daher Bilanz und komme damit zugleich zum Eingang meines Vortrags zurück: Was verbirgt sich eigentlich hinter dem Wunsch nach „Eindeutigkeit“? Die Sehnsucht nach einer Reduktion derjenigen Komplexität, die denjenigen beinahe erschlägt, der sich näher mit Recht beschäftigt?

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Meine Vermutung geht dahin, dass wir uns einmal neu Gedanken über Semiotik machen müssen, also über das „Reich der Zeichen“, um Barthes (1981) etwas aus dem Zusammen­hang gerissen zu zitieren. Einfach nur die Gesetzestexte zu durchforsten, scheint mir der falsche Weg zu sein. Die Frage ist vielmehr, ob wir uns den Computern anzupassen haben oder sie uns. Nicht mehr und nicht weniger.

 

Fußnoten

1 Vgl. die §§ 4 und 12 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behinder­tengleichstellungsgesetz (BITV „2.0“).

2 Näheres dazu bei Seckelmann (2020: 162) sowie Netzwerk Leichte Sprache (2021).

3 Rumpf (1811: 160), zitiert nach Margreiter (2011: 424).

4 Rumpf (1811: Fn. 7, 160); Margreiter (2011: Fn. 7, 424).

5 Zum Hofzeremoniell vgl. im Einzelnen Vec (1998, 2005).

6 Etwa Graf Finck von Finckenstein/Redeker (2012).

7 Dazu Fögen (2002: 63 ff.)

8 Dazu u.a. Bratschi (2021).

9 Näheres hierzu bei Augsberg (2009).

10 Vermutlich handelt es sich allerdings um einen beliebten Topos, den man zur Begründung des (posthumen) Vorwurfs der Tyrannei gebrauchte.

11 Vgl. etwa Fokoua (2009).

12 Näheres dazu Seckelmann (2020: 156).

 

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