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Rezension zu "Vielsprachige Normenverbindlichkeit im Europäischen Strafrecht"

von Georg Christian Langheld. Baden-Baden, Nomos-Verlag 2016.

 

Ulrich Klinke

20. November 2017

urn:nbn:de:hbz:38-79360

 


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Die „Vielsprachige Normenverbindlichkeit im Europäischen Strafrecht“ von Georg Christian Langheld ist eine unter der Ägide des Münchner Strafrechtsprofessors Helmut Satzger betreute Dissertation aus dem Jahr 2015 an der Schnittstelle von Europarecht und Strafrecht. Das Werk wirkt wie ein riesiges Puzzle. Sein Detailreichtum erschwert Lektüre und Rezension. Man muss zurücktreten, um mit etwas Abstand das Bild zu erkennen, das das Puzzle ergibt. Notwendig sind deshalb zunächst ein Überblick, danach – vor allem für wissbegierige Europarechtler – ausführlicher die Einzelheiten.

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Der Überblick zeigt: Die Arbeit ist für die Freunde der Rechtslinguistik von begrenztem Nutzen. Die Rechtslinguistik analysiert meines Erachtens mit sprachwissenschaftlichem Rüstzeug die Divergenzen zwischen den einzelnen Sprachfassungen. Sie ist im Bereich der Auslegung des Wortlauts angesiedelt. Von Interesse ist die vorliegende Arbeit indes für diejenigen, die sich mit europäischem Wirtschaftsrecht (Marktordnungsrecht, Zollrecht, Wettbewerbsrecht, Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht) beschäftigen. Hier wirkt sich die Vielsprachigkeit des Unionsrechts auf Sanktionen wegen Nichtbeachtung wirtschaftsordnender europäischer Regeln aus. Dem widmet sich diese Dissertation.

Überblick

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Dem Verfasser geht es um eine Darstellung und Lösung des Konflikts zwischen dem Grundsatz der verbindlichen Vielsprachigkeit im Unionsrecht und dem (strafrechtlichen) Prinzip der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit von Sanktionen. Letzteres gehört unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu den Grundrechten im deutschen wie im europäischen (Straf-)Recht; ersteres bedeutet, dass der Inhalt einer Norm sich erst durch Auslegung aller Sprachfassungen der Norm ergibt. Der verbindlichen Vielsprachigkeit ist indes ein Bestimmtheitsdefizit inhärent: Der Wortlaut einer Norm kann in den einzelnen Sprachfassungen unterschiedliche Inhalte zum Ausdruck bringen. Der Inhalt der Norm lässt sich dann nicht mehr durch Auslegung ermitteln. Der Bestimmtheitsgrundsatz aber verlangt, dass der Bürger strafrechtlich nur verfolgt wird, wenn er die Strafbarkeit und die Strafe anhand des Wortlauts vorhersehen kann. Dieses Defizit ist laut Verfasser generell-abstrakt und konkret-individuell: Es ist abstrakt, weil es das gesamte Unionsrecht erfasst und kein Problem einzelner Rechtsakte darstellt, und generell, weil dieses Defizit unabhängig von Muttersprache und Fremdsprachenkenntnis ist. Es ist konkret-individuell, weil sich für den einzelnen die Bedeutungsunsicherheit aus seinen persönlichen Sprachkenntnissen ergibt, er aber in Unkenntnis bleibt, ob auch die ihm unbekannten Sprachfassungen selben Inhalts sind.

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Die mit der Vielsprachigkeit verbundenen Bestimmtheitsdefizite finden sich daher in unterschiedlicher Konstellation, ist die Union doch ein Mehrebenenrechtssystem mit

  • supranationalen Verwaltungssanktionen in Marktordnungsregelungen,
  • (auf die Betrugsbekämpfung) begrenztem supranationalen Strafrecht, dass der Unionsgesetzgeber auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 325 IV AEUV erlassen kann,
  • einer durch eine nationale Sanktion strafbewehrten Norm des Unionsrechts in Form
    • des Blankettstrafrechts, d. h. einer nationalen Sanktion, die eine Norm einer Verordnung mit einer Strafe bewehrt,
    • des Blankettstrafrechts, d. h. einer nationalen Sanktion, die eine Norm einer Richtlinie, die nach ihrer Umsetzung sowie bei fehlender Umsetzung, mit einer Strafe bewehrt,
     

    wobei sich die dem Mitgliedsstaat (MS) obliegende Sanktionierungspflicht aus Art. 4 II EUV, bzw. den Verordnungen und Richtlinien sowie Art. 83 AEUV selbst ergibt.

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Supranationales (d. h. unionales) Strafrecht steht mithin der Gemengelage des Blankettstrafrechts aus Unionsnorm und deutscher Sanktion gegenüber, mit der die Norm strafbewehrt ist. Während supranationales Strafrecht und supranationale Verwaltungssanktionen nur dem Unionsrecht unterliegen, ist es in der Gemengelage des Blankettstrafrechts komplizierter.

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Hier kommt grundsätzlich das Bestimmtheitsgebot des Unionsrechts auf die Normen des Unionsrechts, das des deutschen Rechts auf die deutschen Strafrechtsnormen zur Anwendung. Da die Sanktionen deutschen Rechts indes der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts dienen, erstrecken sich nach der EuGH-Rechtsprechung die unionsrechtlichen Grundrechte, und damit das unionsrechtliche Bestimmtheitsgebot, auch auf die deutschen Sanktionsvorschriften. Was gilt dann, das deutsche Bestimmtheitsgebot oder das der Union? Der EuGH-Rechtsprechung ist wenig Konkretes zu entnehmen. Der Verfasser selbst schwankt zunächst, plädiert aber letztlich wohl für das deutsche Gebot.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) räumt dem unionsrechtlichen Bestimmtheitsgebot bei vielsprachigkeitsbedingten Bestimmtheitsdefiziten nur einen geringen Stellenwert ein. Er sieht es generell-abstrakt, weniger aus der Sicht des Betroffenen. Seine Rechtsprechung verlangt nur formale Rechtssicherheit in dem Sinn, dass der Betroffene die unionsrechtliche Lage in „seiner“ Sprache zur Kenntnis nehmen können muss. Nach dem konkret-individuellen Bestimmtheitsdefizit, also danach, ob die unionsrechtliche Norm für den Betroffenen bestimmt und damit vorhersehbar sein kann, fragt er in der Regel nicht. Ohne dass der Verfasser dies besonders thematisiert, geht es bei der Frage nach dem generell-abstraktem oder konkret-individuellem Charakter um die Risikoverteilung bei vielsprachigen Bestimmtheitsdefiziten. Nach der EuGH-Rechtsprechung mit der Bevorzugung abstrakt-genereller Betrachtungsweise liegt dieses beim Rechtsunterworfenen.

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Der Verfasser sucht mit seinem Gegenvorschlag eine für den Betroffenen günstigere Risikoverteilung. Er will zwischen Inhalt der EU-Norm (Bestimmung des Inhalts) und der Beurteilung ihrer Vorhersehbarkeit (Inhaltsbestimmtheit) durch einen Betroffenen trennen. Der Inhalt soll ex post anhand aller Sprachfassungen bestimmt werden. Ob deren Inhalt für den Betroffenen vorhersehbar ist, soll ex ante anhand der Sprachfassung(-en) zu ermitteln sein, die der Betroffene idealtypisch versteht bzw. verstehen kann. Soweit sich der Betroffene der ihm zugänglichen Sprachfassung konform verhält, auch wenn diese den (vom EuGH ermittelten) Inhalt der Norm falsch widerspiegelt, soll er straffrei davonkommen.

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Im Übrigen kommt die strafrechtliche Irrtumslehre zur Anwendung. Die ist im supranationalen Recht rudimentär, ist doch das Schuldprinzip nur im sekundären Unionsrecht zu finden. Im Blankettstrafrecht gilt jedoch deutsches Strafrecht mit der deutschen Irrtumslehre.

Einzelheiten

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Die Arbeit gliedert sich in sechs Kapitel: 1. Kapitel - Problemstellung (S. 21 - S. 53), 2. Kapitel - Normen im Europäischen Strafrecht (S. 54 - S. 89), 3. Kapitel - Bestimmung unionsrechtlicher Norminhalte (S. 90 - S. 124), 4. Kapitel - Auswirkungen der Vielsprachigkeit auf strafrechtliche Prinzipien des Unionsrechts (S. 125 – S. 202), 5. Kapitel - Auswirkungen der Vielsprachigkeit auf das deutsche Strafrecht (S. 203 - S. 247), 6. Kapitel - Zusammenfassung (S. 248 - S. 252). Der quantitative Vergleich des Umfangs der einzelnen Kapitel zeigt: Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den Auswirkungen der Vielsprachigkeit auf strafrechtliche Prinzipien des Unionsrechts.

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Das 1. Kapitel umreißt den Gegenstand der Arbeit – die Darstellung des Konflikts zwischen (straf-)rechtlichem Prinzip der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einerseits und der verbindlichen Vielsprachigkeit andererseits.

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Nach einem einführenden Beispielsfall aus der EuGH-Rechtsprechung (sub „A. Ein Beispiel aus dem Arzneimittelrecht“) streicht der Verfasser zurecht gleich zu Beginn sub „B. Die Vielsprachigkeit der Union“ die politische Bedeutung der Vielsprachigkeit heraus. Sie gehört zum Fundament der europäischen Integration, nimmt sie doch (zumindest teilweise) dem Unionsrecht den Charakter eines fremden Rechts. Ihr Kern ist die gleichrangige Verbindlichkeit aller Sprachfassungen. 1

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Sub „C. Die Vielsprachigkeit als Bestimmtheitsproblem“ stößt der Verfasser zum Kern seines Untersuchungsthemas vor, den inhärenten Defiziten des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes bei mehrsprachiger verbindlicher Fassung einer Norm (des Unionsrechts). Diese Inhärenz leitet er (sub „C. I. Inkongruenzen durch Übersetzung“) aus der Beobachtung ab, dass eine völlige inhaltstreue Übersetzung im Sinn einer Inhaltsübertragung bei einer Vielzahl verbindlicher Sprachfassungen ausgeschlossen sei, sei doch eine fehlerfreie Kommunikation von Menschen unterschiedlicher Muttersprache aufgrund zwangsläufig ‚fehlerhafter oder zumindest ungenauer‘ Übersetzung unmöglich. 2

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Sub „C. II. Strukturelle Bestimmtheitsdefizite im Unionsrecht“ präzisiert er den strukturellen Konflikt zwischen dem auch vom EuGH vielfach beschworenen (Strafrechts-)Prinzip der Vorhersehbarkeit (Bestimmtheit) und der Vielsprachigkeit im Sinn der gleichrangigen Verbindlichkeit aller Sprachfassungen. Dieser Konflikt erschwere es dem Bürger, das rechtlich Gebotene vorauszusehen und führe zu einem generell-abstrakten sowie im Einzelfall konkret-individuellen Defizit beim strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot; generell-abstrakt, weil es sich aus der gleichrangigen Verbindlichkeit ergebe, strukturell das gesamte Unionsrecht erfasse und unabhängig von der jeweiligen Muttersprache sei; konkret-individuell, soweit sich der Einzelne aufgrund seiner Sprachkenntnisse der Bedeutungsunsicherheit bei einem bestimmten Rechtsakt bewusst sei. Auf diese Unterscheidung bauen seine weiteren Überlegungen auf.

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Sub „C. III. Auswirkungen auf die Vorhersehbarkeit des Rechts“ geht es zurück von der Vielsprachigkeit zur Einsprachigkeit. Der Verfasser widmet sich zunächst allgemein dem Ideal der Vorhersehbarkeit und vor allem dessen Unzulänglichkeiten, und sodann den einsprachigen Unzulänglichkeiten der Vorhersehbarkeit, also solchen, die jeder Sprache zu eigen sind. Jeder Gesetzessprache zu eigen seien die Strukturelemente der Unbestimmtheit, nämlich die allgemeinverbindlichen Formulierungen von Gesetzesregeln, die Mehrdeutigkeit im Sinn eines Mangels an Eindeutigkeit der Ausdrücke und Begriffe, sowie die Vagheit sprachlicher Beschreibungen. Unter letzterem versteht der Verfasser Probleme der Subsumtion, d. h. der Einordnung bestimmter Lebensumstände unter bestimmte Begriffe.

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Das 2. Kapitel ist ausschließlich dem Zusammenspiel von Unionsrecht und nationalem Recht gewidmet. Der Verfasser erörtert zwei große Komplexe des Unionsstrafrechts: Unter „A. Supranationale Sanktionsvorschriften“ geht er der Existenz supranationalen Strafrechts auf der Rechtsgrundlage des Art. 325 IV AEUV nach; unter „B. Nationale Sanktionsvorschriften“ widmet er sich dem Einfluss des Unionsrechts auf nationale Strafrechtsvorschriften.

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Im Rahmen der „A. Supranationale Sanktionsvorschriften“ stellt er nach dem Hinweis auf die klassische Kategorie der Verwaltungssanktionen des EU-Rechts („A. I. Grundsatz: Nur Verwaltungssanktionen“) detailliert die historische Entwicklung des Art. 325 IV AEUV und die seinerzeit zu der Vorläufervorschrift (des Art. 280 IV EGV) geführte Diskussion dar (sub „A. II. Ausnahme: Bereichsspezifisches Kriminalstrafrecht“). Im Anschluss an die Diskussion der Literatur sieht er Art. 325 IV AEUV als Rechtsgrundlage der Union für eine begrenzte Zuständigkeit für supranationales Kriminalstrafrecht.

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Unter der nicht ganz zutreffenden Überschrift „B. Nationale Sanktionsvorschriften“ werden das Verhältnis von Unionsrecht und deutschem Recht und der Einfluss des Unionsrechts auf das deutsche Strafrecht im Hinblick auf „B. I. Unionsrechtliche Sanktionspflicht der Mitgliedstaaten“, „B. II. Unmittelbar anwendbare supranationale Normen“, „B. III. Umsetzungsbedürftige supranationale Normen“ und „B. IV. Normvervollständigung durch Anhänge“ untersucht.

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Der Verfasser beginnt zurecht mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 III EUV (bzw. dessen Vorgängern, den Art. 5 EWGV und Art. 10 EGV) und den darauf von der Rechtsprechung des EuGH gestützten Pflichten der MS, auch nationale strafrechtliche Sanktionen zum Schutz von Pflichten aus dem Unionsrecht zu ergreifen. Erörtert wird dann die Annexkompetenz des Art. 83 II 1 AEUV; die Rechtsprechung kann derartige nationale Strafvorschriften harmonisieren.

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Unter der auf den ersten Blick vielleicht missverständlichen Überschrift „B. II. Unmittelbar anwendbare supranationale Normen“ geht es um Blankettstrafrechtsnormen des deutschen Rechts: Eine nationale Strafrechtsvorschrift sanktioniert Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, also sowohl gegen Normen des primären Unionsrechts als auch gegen solche von Verordnungen. Diese Normen des Unionsrechts enthalten unmittelbar anwendbare Gebote. Deren strafrechtliche Sanktionierung macht das Sekundärrecht selbst - im Gegensatz zu den Strafrechtsnormen, die sich aus dem Gebot der loyalen Zusammenarbeit ergeben - den mitgliedstaatlichen Gesetzgebern expressis verbis zur Pflicht. 3 Die insoweit verwendete Verweisungstechnik mit der Kombination supra- und nationaler Tatbestandsmerkmale wirft national wie europarechtlich spezifische Probleme auf. Sie werden in gebotener Kürze aufgezeigt.

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In „B. III. Umsetzungsbedürftige supranationale Normen“ spricht er die Verweisungsmöglichkeiten einer nationalen Strafrechtsvorschrift auf die Vorschriften einer Richtlinie an.

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Insgesamt hätte man sich aber bei der Darstellung der unterschiedlichen Konstellationen von Unionsrecht und deutschem Recht im Hinblick auf strafrechtliche Normen mehr Klarheit gewünscht; zumal diese die gesamte Arbeit durchziehen. Man läuft Gefahr, supranationale Sanktionen und Blankettstrafvorschriften nicht sauber auseinanderzuhalten.

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Kapitel 3 beschäftigt sich mit den Prinzipien der Auslegung unionsrechtlicher Normen, nämlich zum einen mit dem Prinzip der territorialen (sub „A. I.“) und der sachlichen Einheitlichkeit der Auslegung („A. II.“) sowie zum anderen mit der gleichberechtigten Geltung aller Sprachfassungen („B.“).

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Im Rahmen der territorialen Einheitlichkeit erörtert er das grundsätzliche Gebot autonomer Auslegung aller unionsrechtlicher Normen und das Gebot richtlinien- bzw. rahmenbeschlusskonformer Auslegung. Im Abschnitt über die sachliche Einheitlichkeit des Unionsrechts („A. II. Sachliche Einheitlichkeit“) lehnt der Verfasser sowohl den Gedanken einer Normdoppelung 4 ab und begrüßt, dass es keine besonderen Auslegungsregeln für EU-Normen im Rahmen des Strafrechts gibt. Dazu erörtert er eher theoretisch die im deutschen Recht diskutierte Normbeschränkung und Normspaltung im Sinn einer dem Strafrecht entsprechenden engen Auslegung der strafbewehrten EU-Norm und weist anhand der EuGH-Rechtsprechung, nicht zuletzt zu strafrechtlichen Richtlinien nach, dass der EuGH keine irgendwie geartete strafrechtliche Sondermethodik anwendet.

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Unter „B. Gleichberechtigte Geltung aller Sprachfassungen“ beschäftigt sich der Verfasser in diesem Kapitel mit der formellen (sub „B. I.“) und der materiellen (sub „B. II.“) Gleichrangigkeit aller Sprachfassungen. Bei der formellen Gleichrangigkeit verneint er die Notwendigkeit von sprachlichen Zweifelsfällen in der Auslegung nach einer Sprachfassung bzw. von Scheindivergenzen als Voraussetzung für einen Sprachvergleich; was meines Erachtens aus prozessökonomischen Gründen zweifelhaft ist. Ferner nimmt er zur sprachwissenschaftlichen Kritik, d. h. den von Kjær 5 erhobenen Vorwürfen der Bezuglosigkeit und der Zirkularität beim Vergleich der Sprachfassungen, Stellung.

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Im Rahmen der materiellen Gleichrangigkeit schildert der Verfasser für das Scheitern einer Wortlautauslegung im Falle unvereinbarer Sprachfassungen die vom EuGH gewählte Methode, statt der gescheiterten Wortlautauslegung auf Systematik und Zweck der Regelung zurückzugreifen. Sub „B. III. Weitere unionsrechtliche Ansätze“ schließen sich tatsächlich oder vermeintlich genutzte Alternativen des EuGH zur Wortlautauslegung an, um mit den Sprachkonflikten fertig zu werden: neben dem Rückgriff auf Systematik und Zweck der Regelung, gelegentlich der Wortlaut der Mehrzahl der Sprachfassungen, die „klarste“ Sprachfassung, das gemeinsame Minimum aller Sprachfassungen und die den Einzelnen am wenigsten belastende Sprachfassung.

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Das 3. Kapitel endet sub „B. IV. Ausblick: Änderung des Sprachenregimes?“ mit Überlegungen zur Änderung des Sprachenregimes durch Wahl einer einzigen Amtssprache bzw. einer beschränkten Zahl von Amtssprachen. 6

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Im 4. Kapitel „Auswirkungen der Vielsprachigkeit auf strafrechtliche Prinzipien des Unionsrechts“ untersucht der Verfasser in erster Linie sub „A. Bestimmtheitsgebot“ das Bestimmtheitsgebot (im Unionsrecht) und sub „B. Verbotsirrtum“ den Verbotsirrtum.

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Zum Inhalt des Bestimmtheitsgrundsatzes als allgemeinem Rechtsgrundsatz des Unionsrechts stellt der Verfasser fest, dass der EuGH eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise 7 bevorzugt (sub „A. I. Inhalt“) – ohne indes nach den Gründen zu suchen, warum dem so ist. Im Übrigen verbergen sich hinter der terminologischen Unterscheidung des EuGH zwischen Bestimmtheitsgrundsatz 8, Gebot der Rechtssicherheit 9 und gelegentlich Gesetzmäßigkeit 10 weder unterschiedliche Inhalte noch eine Nivellierung des Bestimmtheitsgrundsatzes.

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Der Verfasser widmet sich dann sub „A. II. Anwendbarkeit“ dem wichtigen Aspekt der Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Bestimmtheitsgebots, nicht nur auf der Ebene des Unionsrecht, sondern gerade auch bei der Bindung der MS an dieses als Bestandteil der von den MS zu respektierenden Unionsgrundsätze und -grundrechte beim Erlass nationaler Sanktionsvorschriften. Ursprünglich von der EuGH-Rechtsprechung in den Fällen des mitgliedstaatlichen Vollzugs, bei Erlass, Auslegung und Anwendung nationalen Rechts in Umsetzung von Richtlinien und als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten entwickelt, ist der Anwendungsbereich der Grundrechte jetzt in Art. 51 I 1 2. Alt. GRC geregelt, wobei Art. 49 I GRC als Kodifizierung des Bestimmtheitsgebots gesehen wird. Gebunden sind die MS danach sowohl allgemein als auch bei der Anwendung supranationaler Sanktionsvorschriften – was sich fast von selbst versteht – aber auch bei nationalen Sanktionsvorschriften („A. II. 2. Bindung der Mitgliedstaaten im Fall von Sanktionsvorschriften“).

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Sub „A. III. Die Position der Rechtsprechung“ stellt der Verfasser anhand der Urteile Röser und Töpfer fest, dass der EuGH dem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich vielsprachigkeitsbedingter konkret-individueller Bestimmtheitsdefizite geringen Stellenwert einräumt (S. 147). Er sieht darin grundsätzlich „eine Absage an eine individualschützende Begrenzung der Vielsprachigkeit“. Im Gegensatz dazu stehen seiner Meinung nach die Entscheidungen Skoma-Lux und Kurcums Metal. 11 Der EuGH verlangt demnach, dass die Norm in der jeweiligen Sprache des Betroffenen vorliegt – was nach der Osterweiterung nicht immer der Fall war. Hier komme allerdings nur ein formales Verständnis von Rechtssicherheit zum Ausdruck; der EuGH begnüge sich mit der Forderung, dass dem Einzelnen eine unionsrechtliche Norm nur entgegengehalten werden kann, wenn sie in „seiner“ Sprache – im Falle Skoma-Lux das Tschechische – vorliegt. Ein weitergehendes materielles Verständnis der Rechtssicherheit in dem Sinn, dass diese Sprache im Fall der Sprachdivergenz zugunsten des Betroffenen ausreiche, habe der EuGH abgelehnt. 12

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Interessant wird es ab sub „A. IV. Gegenvorschlag: Modifizierter Maßstab für das Bestimmtheitsgebot“ und in der Folge sub „A. V. Bestimmung des Maßstabs“ und sub „A. VI. Kooperation der mitgliedstaatlichen Justiz mit dem EuGH“.

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Nach seinem Gegenvorschlag sind Inhalt der EU-Norm (Bestimmung des Inhalts) und die Beurteilung ihrer Vorhersehbarkeit (Inhaltsbestimmtheit) durch einen Betroffenen zu trennen. Der Inhalt soll ex post anhand aller Sprachfassungen gemäß der EuGH-Rechtsprechung bestimmt werden. Ob deren Inhalt für den Betroffenen vorhersehbar ist, soll ex ante anhand der Sprachfassung(-en) zu ermitteln sein, die der Betroffene idealtypisch versteht bzw. verstehen kann. Der dem Betroffenen aufgrund der ihm verständlichen Sprachfassung(-en) vorhersehbare Inhalt und der tatsächliche Norminhalt können auseinanderfallen. Nur soweit sich die von der Norm insgesamt inkriminierte Verhaltensweise auch aus seiner Sprachfassung ergibt, soll er bestraft werden können; ist diese enger als andere Sprachfassungen, kann er nur im Rahmen der engeren bestraft werden. Die sich im Rahmen der „Bestimmung des Maßstabs“ (sub „A. V. Bestimmung des Maßstabs“) anschließende Untersuchung nach „seiner“ Sprachfassung, d. h. der im Einzelfall maßgeblichen Sprachfassung (Mutter- oder Verfahrenssprache, weitere dem Betroffenen verständliche Sprachen) kommt zum Ergebnis, dass der Betroffene sich auf jede Sprachfassung berufen kann, die zu verstehen er fähig ist. Im Rahmen der rechtlichen Begründung seines Vorschlags prüft der Verfasser das Europäische Sprachenregime, die Vorhersehbarkeit des Strafbaren, die Frage nach der überschießenden Generalprävention, der Vereinbarkeit mit der Auslegungsmethodik (Gleichrangigkeit aller Sprachfassungen, Einheitliche Anwendung des Unionsrechts) und der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts. Seinen Ausführungen nach ist der Vorschlag mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar.

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Dieser Gegenvorschlag läuft mithin auf eine andere Risikoverteilung hinaus. Der Einzelne kann für einen Normverstoß nur insoweit bestraft werden, als dieser sich aus „seiner“ Sprachfassung ergibt. Im Ergebnis hat ein Beschuldigter aufgrund des Bestimmtheitsgebotes in Verfahren mit dem Sprachenregime der EU das Recht, das Unionsrecht in jeder einzelnen Sprachfassung zur Kenntnis nehmen zu können (S. 171). Sanktionsvorschriften sind mithin nach Ansicht des Verfassers unanwendbar, wenn sich der Inhalt der Norm nicht klar und eindeutig entnehmen lässt (sub „A. VII. Zwischenergebnis“ sowie „C. Ergebnis“).

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Unter „B. Verbotsirrtum“ stellt er in seinen Ausführungen zum Verbotsirrtum im Unionsrecht „alternative Überlegungen“ zu seinem sub „A. IV. Gegenvorschlag: Modifizierter Maßstab für das Bestimmtheitsgebot“ gemachten Gegenvorschlag an. Das bringt zwar den Erkenntnisgewinn, dass dem Unionsrecht das Schuldprinzip zwar als allgemeiner Rechtsgrundsatz unbekannt ist, es sich jedoch im sekundären Unionsrecht findet; in diesem Rahmen kann ein Betroffener einen Verbotsirrtum geltend machen. Das Fehlen des Schuldprinzips (als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts) erlaubt es andererseits, dass das Unionsrecht schuldunabhängigen nationalen Sanktionsvorschriften nicht entgegensteht.

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Das 5. Kapitel beschäftigt sich mit den „Auswirkungen der Vielsprachigkeit auf das deutsche Strafrecht“. Dazu untersucht er sub „A.“ das (deutsche) Bestimmtheitsgebot, sub „B.“ den normativ bedingten Tatbestandsirrtum, sub „C.“ den Irrtum über den Inhalt einer unionsrechtlichen Norm und sub „D.“ den innerstaatlichen Rechtsschutz.

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Die Überschrift sub „A. Bestimmtheitsgebot“ ist nichtssagend, aber der Schlüssel zum gesamten 5. Kapitel. Es geht unter „A. I. Anwendbarkeit“ um die Anwendung des Bestimmtheitsgebots nationalen Rechts und unter „A. II. Inhalt“ um seinen Inhalt und seine Modifizierbarkeit. Naturgemäß vage ist die Antwort auf die entscheidende Frage, inwieweit das deutsche Bestimmtheitsgebot vom unionsrechtlichen verdrängt wird. Seiner Meinung nach spricht viel dafür, „im Bereich des Strafrechts weiterhin davon auszugehen, dass der EuGH nicht von den Mitgliedsstaaten fordert, den von ihnen gewährten nationalen Schutz auf ein europaweit geltendes Minimum zu beschränken“. 13 Dem nationalen Bestimmtheitsgebot steht seiner Ansicht nach weder der Anwendungsvorrang der bewehrten unionsrechtlichen Norm noch die primärrechtliche (nach Art. 4 III EUV) oder eine sekundärrechtliche Sanktionspflicht (Art. 83 II AEUV) entgegen. Überzeugt seine Argumentation? Meines Erachtens sagt die Pflicht nach Art. 4 III EUV bzw. von Verordnungen oder sonstigen (nationale Strafrechtsnormen fordernder) Richtlinien ggf. gemäß Art. 83 AEUV Richtlinien nichts darüber aus, welche Grundrechte, die der Union oder der MS, anwendbar sind. 14 Hier kommen dem Leser die Ausführungen des 2. Kapitels („Normen im Europäischen Strafrecht“) in den Sinn – trotz fehlender Verweise.

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Sub „A. II. Inhalt“ bejaht er eine grundsätzliche Modifizierbarkeit des nationalen Bestimmtheitsgebotes im Sinn geringerer Anforderungen an die Vorhersehbarkeit, also ein größeres Maß an Unbestimmtheit des Wortlauts. Er kommt jedoch zu dem Schluss, dass das nationale Bestimmtheitsgebot nicht unionsrechtlich einschränkend auszulegen sei. Ebenfalls kann das deutsche Bestimmtheitsgebot seiner Ansicht nach im Ergebnis abstrakt-generellen Bestimmtheitsdefiziten nicht entgegengehalten werden. Allerdings ist seine Argumentation nicht zuletzt aus grundsätzlichen Erwägungen nur schwer nachvollziehbar.

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„B. Normativ bedingter Tatumstandsirrtum“ und „C. Irrtum über den Inhalt einer unionsrechtlichen Norm“ sind dem Irrtum nach deutschem Recht gewidmet. Anhand der Rechtssachen Roudolff 15 und Töpfer 16 erläutert er sub „B. Normativ bedingter Tatumstandsirrtum“ das Vorliegen eines Tatumstandsirrtums deutschen Rechts, wenn ein Betroffener aufgrund einer ihm verständlichen, aber von der Norm abweichenden Sprachfassung von einem falschen Erklärungsinhalt ausgeht. Den Irrtum über den Inhalt einer unionsrechtlichen Norm (Irrtum über den Inhalt eines Verweisungsobjekts) will er (sub „C. Irrtum über den Inhalt einer unionsrechtlichen Norm“), nicht zuletzt aus Gründen des Äquivalenzgebots, unbeschadet der tatbestandlichen Verweisung des Blankettstrafrechts, als Verbotsirrtum behandelt wissen.

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Sub „D. Innerstaatlicher Rechtsschutz“ erörtert er die verbleibenden Möglichkeiten für das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Blankettstrafgesetzen mit unionsrechtlichem Verweisungsobjekt am Maßstab des Grundgesetzes. Bei Blankettstrafrechtsnormen unterliegt die strafbewehrte EU-Norm dem unionsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, die jeweiligen nationalen Sanktionen in ihrer Eigenschaft als nationales Recht jedoch dem nationalen Bestimmtheitsgebot. 17 Der Rückgriff auf ein nationales Bestimmtheitsgebot hängt ausschließlich davon ab, ob Unionsgrundrechte, darunter das Gebot der Rechtssicherheit, nicht den nationalen Grundrechten vorgehen. Hier wäre es geboten gewesen, an die entsprechenden Ausführungen im 4. Kapitel sub „A. II. Anwendbarkeit“ anzuknüpfen.

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Die Rezension zeigt: Das Werk fordert die Leser. Für die Aufmerksamen unter ihnen hält der Verfasser immerhin eine kleine Genugtuung bereit. Sie haben das Vergnügen, einige wenige Unrichtigkeiten in den Zitaten entdecken zu können. Beispielhaft sei erwähnt: auf S. 25, Fn. 15 lautet die richtige Fundstelle ABl. 2011, L 76/53; auf S. 31, Fn. 39 und S. 32, Fn. 41 geht es um das Urteil des EuGH vom 28.3.1985, Rs. 100/84, K./Vereinigtes Königreich, Slg. 1985, 1169, nicht um die Rs. Humblet; auf S. 113, Fn. 311 trägt die Rs. Codan die Rechtssachennummer C-236/97, in Fn. 313 fehlt die Parteibezeichnung North Kerry Milk Products und auf S. 140, Fn. 408 heißt der Generalanwalt da Cruz Vilaça. 18 Aber das schmälert den Wert der Arbeit nicht.

 


Georg Christian Langheld.
Vielsprachige Normenverbindlichkeit im Europäischen Strafrecht.
[Schriften zum Internationalen und Europäischen Strafrecht, Bd. 26].
Baden-Baden, Nomos-Verlag 2016. ISBN: 978-3-8487-2774-2.


 

Fußnoten

 

1 Wie wichtig den betroffenen Staaten und Bürgern die Verwendung der eigenen Sprache ist, belegt nicht zuletzt der Kampf Spaniens (und auch Italiens) gegen die in Fn. 15 aufgeführten Einschränkungen der Sprachenvielfalt im Bereich des Patentrechts. Ob es auch anders geht, wird erst später (3. Kap. sub „B. IV. 2.“, S. 121 f.) erörtert - und m.E. zurecht verworfen. Ergänzend zu der in Fn. 15 aufgeführten EuGH, Urt. v. 9.9.2003, C-361/01 P, Kik/HABM (Rechtsmittelentscheidung gegen EuG, Urt. v. 12.7.2001, T-120/99, Kik/HABM) sei auch der weitere Widerstand von Frau Kik gegen die Sprachenregelung im Markenrecht in den EuG, Urt. v. 19.6.1995, Rs. T-107/94, Kik/Rat u. Kommission; EuGH, Urt. v. 28.3.1996, C-270/95 P, Kik/Rat u. Kommission, erwähnt.

2 Das wirft m.E. sofort die Frage nach der Arbeitsweise des EU-Gesetzgebers auf: Nur wenn er sekundäres Recht (Richtlinien, Verordnungen) in zwei, drei Sprachen erarbeitet, die übrigen Sprachfassungen aber Übersetzungen sind, stimmt seine Prämisse. Beantwortet wird sie erst auf S. 105 f. Vielleicht wäre es deshalb besser gewesen, nicht auf den Entstehungsprozess der Vielsprachigkeit abzustellen, sondern auf das Ergebnis, sprachliche Divergenz.

3 Vgl. Art. 16 Abs. 1 der VO Nr. 423/2007 („Die MS legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“, zitiert in dem vom Verfasser auf S. 76 erwähnten Fall EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-72/11, Afrasiabi, Slg. 2011, I-14308, Rn. 15.

4 Zur Normdoppelung käme es in den Fällen des Blankettstrafrechts, wenn der nationale Gesetzgeber parallel zur (strafbewehrten) Unionsnorm bei der Verabschiedung seiner nationalen Strafvorschrift eine der Unionsrechtvorschrift entsprechende nationale Vorschrift etabliert.

5 KJÆR, Anne Lise (2010). „Nonsense: The CILFIT Criteria Revisited - from the Perspective of Legal Linguistics”, in: KOCH, Henning et al. (eds.) (2010). Europe. The New Legal Realism. Kopenhagen, Djøf Publishing, 297 (304 f.).

6 Die letztgenannte Lösung ist beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zumindest teilweise verwirklicht worden. Der Verfasser geht leider darauf nicht ein.

7 Ausnahme z. B. EuGH, Urt. v. 18.6.2013, C-681/11, Schenker & Co. AG u.a., ECLI:EU:C:2013:404, Rn. 37.

8 EuGH, Urt. v. 10.11.2011, C-405/10, Garenfeld, Slg. 2011, I-11035, ECLI:EU:C:2011:722, Rn. 48.

9 EuGH, Urt. v. 26.10.2006, C-248/04, Koninklijke Coöperatie Cosun, Slg., 2006 I-10211, ECLI:EU:C:2006:666, Rn. 79; EuGH, Urt. v. 22.11.2005, C-384/02, Grøngaard u. Bang, Slg. 2005, I-9939, ECLI:EU:C:2005:708, Rn. 29.

10 EuGH, Urt. v. 8.9.2015, C-105/14, Taricco u.a., ECLI:EU:C:2015:555, Rn. 54.

11 EuGH, Urt. v. 11.12.2007, C-161/06, Skoma-Lux, Slg. 2007, I-10841, ECLI:EU:C:2007:773; EuGH, Urt. v. 15.11.2012, C-558/11, Kurcums Metal, EU:C:2012:721.

12 Der Verfasser erwartete dies offenbar in der Rs. C-558/11, Kurcums Metal, EU:C:2012:721. Das war allerdings von vorneherein ausgeschlossen. Eine Kammer zu drei Richtern ist schlicht nicht die geeignete Formation, um eine ständige Rechtsprechung zu ändern, zumal wenn diese auf einem Grundprinzip der Union ruht.

13 S. 206, siehe auch S. 208, S. 213, S. 214 bei Fn. 624. Diskutiert wird nur der Art. 53 GRC und die Frage, ob die MS demgegenüber einen höheren nationalen Grundrechtsschutz verfolgen können. Das bejaht der Verfasser.

14 Im Rahmen richtliniengestützter Sanktionspflichten führt der Verweis auf die Rs. Berlusconi, EuGH, Urt. v. 3.5.2005, C-387/02, Slg. 2005, I-3565, ECLI:EU:C:2005:270 in die Irre. Letztlich galt der unionsrechtliche Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des richtlinienwidrigen milderen (italienischen) Strafgesetzes und nicht das Prinzip der Nichtanwendung des (milderen italienischen) Strafgesetzes wegen mangelnder Richtlinienkonformität.

15 EuGH, Urt. v. 19.6.1980, Rs. 803/79, Roudolff, Slg. 1980, 2015, ECLI:EU:C:1980:166.

16 EuGH, Urt. v. 27.10.1981, Rs. 250/80, Töpfer, Slg. 1981, 2465, ECLI:EU:C:1981:246; aber auch EuGH, Urt. v. 15.11.2012, C-558/11, Kurcums Metal, ECLI:EU:C:2012:721.

17 S. 208, S. 103.

18 Er war zunächst Generalanwalt beim EuGH, dann Präsident des EuG - seinerzeit „Gericht erster Instanz“ – und ist jetzt Richter am EuGH.